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Satzung des Vereins Stammbaum
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein
führt den Namen Stammbaum nach der beabsichtigten Eintragung in
das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
Der Sitz des
Vereins ist in 16515 Neuholland ( nach PLZ-Reform und
Eingemeindung 16559 Liebenwalde). Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des
Vereins ist die Zucht von Katzen einschließlich der
Stammbaumerstellung zum Zwecke der Ahnenregistrierung sowie die
Beratung von Züchtern und Liebhabern.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede volljährige Person werden. Personen, die noch
nicht volljährig sind, können mit Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten ebenfalls Mitglied werden.
Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet
der Vorstand.
Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang
schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die vom Vorstand
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich
zugestellt.
Ein Anspruch
auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod
b) durch
Austritt
c) durch
Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt
muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied
erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender
Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Es gilt eine Frist von 4
Wochen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen
Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Der
Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand
schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Die
Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das
folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des
Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die
Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister
(Gesamtvorstand).
2. Der
Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne
von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
3. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der
Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder
Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die
Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder
einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die
Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme von
Mitgliedern.
e) Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
f) Ausschluss
von Vereinsmitgliedern,
g) Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
h) Festsetzung
der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
4. Der Vorstand
ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend
sind.
Die Einladung
erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in
Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Die
Tagesordnung wird mit Einladung mitgeteilt.
Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
Die Beschlüsse
sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Die
Eintragungen müssen enthalten:
- Ort und Zeit
der Sitzung,
- die Namen der
Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst
werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem
Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die
Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu
verwahren.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit
sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie
ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des
Vorstandes,
d) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Änderung der
Satzung,
f) Auflösung
des Vereins,
2.
Die
Hauptversammlung findet mindestens alle 4 Jahre statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.
Der
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen
erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
3. Die Mitglieder
des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende,
dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen
Mitglieder.
Es gilt der
Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht
erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
§8 Auflösung
des Vereins
Über die
Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
Neuholland den 01.01.2010
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